Finanzierungsleasing mit Vollamortisation
Beim Finanzierungsleasing mit Vollamortisation (VA) müssen die Leasingraten die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die Neben- und Finanzierungskosten sowie die Gewinnspanne des Leasinggebers abdecken. Während dieser Zeit kann der Leasingvertrag bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung beider Seiten nicht gekündigt werden. Nach der Grundmietzeit haben Unternehmer oft die Option, das Leasing-Objekt zu kaufen oder den Vertrag zu verlängern.
Und wann können Unternehmen die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen? Entscheidendes Kriterium dafür ist die Länge der Grundmietzeit: Wenn diese zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes (nach AfA) beträgt, kann der Leasingnehmer die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen. Je nach Ausgestaltung des Vertrages kann das Leasingobjekt aber auch dem Leasingnehmer zugerechnet werden, selbst wenn sich die Grundmietzeit in diesem Rahmen hält. Die Leasingraten sind dann keine Betriebsausgaben.
Grundsätzlich gilt: Ein geleastes Gut muss, stark vereinfacht beschrieben, bei demjenigen in der Bilanz auftauchen, der die Chancen und Risiken der Wertentwicklung trägt. In der Regel ist dies der Leasinggeber.
Finanzierungsleasing mit Teilamortisation
Bei Leasingverträgen mit Teilamortisation (TA) ist das Leasinggut am Ende der Laufzeit nur teilweise abbezahlt, die Leasingraten decken während der Grundmietzeit also nur einen Teil der Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten des Leasinggebers ab. Der Restbuchwert, der am Ende übrig bleibt, wird meistens zu Beginn des Leasingverhältnisses im Vertrag festgehalten.
Am Ende der Grundmietzeit wird das Objekt meistens an den Leasingnehmer oder einen Dritten verkauft. Manche Verträge mit Teilamortisation enthalten aber auch ein Andienungsrecht für die Leasinggesellschaft. Das bedeutet, dass der Kunde das Objekt zu einem vorher vereinbarten Preis kaufen muss, wenn der Leasinggeber das verlangt.
Eine andere Variante ist der TA-Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung. Hier verkauft die Leasing-Gesellschaft das Objekt am Ende und deckt daraus die noch ausstehenden Kosten. Reicht das Geld nicht, muss der Unternehmer den Rest zuzahlen. Ist Geld übrig, wird der Gewinn zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer aufgeteilt. Dabei wird oft vereinbart, dass der Leasinggeber 25 Prozent und der Leasingnehmer 75 Prozent erhält.
TA-Verträge können auch kündbar sein, allerdings frühestens nach Ablauf der Grundmietzeit – und nach 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Der Leasingnehmer muss dann eine Abschlusszahlung in Höhe der durch die Leasingraten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasinggebers leisten.
Kilometer-Leasingvertrag
Bei einem Kilometer-Leasingvertrag werden die Vertragslaufzeit, eine kalkulatorische Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs und die Leasingrate vereinbart. Wird die Laufleistung unterschritten, erhält der Leasing-Nehmer eine Vergütung pro 1.000 Kilometer Minderleistung. Überschreitet der Leasing-Nehmer die vereinbarte Laufleistung, muss er in der Regel einen Aufpreis zahlen. Nach Vertragsablauf wird das Fahrzeug an den Leasing-Geber zurückgegeben, der sowohl das Verwertungsrisiko als auch das Restwertrisiko trägt. Der Leasing-Nehmer muss das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit in ordnungsgemäßem Zustand halten. Andernfalls ist er verpflichtet, einen Ausgleich für den zustandsbedingten Fahrzeugminderwert zu zahlen.